Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Einleitung
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der corosys chemical & pharma technology GmbH & Co. KG („Verkaufsbedingungen“) sind in deutscher und, zum Zwecke der besseren Lesbarkeit, in englischer Sprache verfasst. Bindend ist ausschliesslich die deutsche Fassung dieser Verkaufsbedingungen.
corosys chemical & pharma technology GmbH & Co. KG nimmt als Auftragnehmer eine Vielzahl von Aufträgen zur Herstellung und/oder Lieferung von Bauteilen, Anlagen, Herstellung von Werken und Erbringung sonstiger Leistungen an. Die Annahme solcher Aufträge erfolgt ausschliesslich zu den folgenden Bedingungen.

1. Geltung
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle künftige und bestehende Geschäftsbeziehungen mit Kunden („Besteller“), die Kaufleute, Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für die Anbahnung, den Abschluß und die Durchführung von Verträgen über die Herstellung, den Verkauf, die Lieferung und die Inbetriebnahme beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder Waren oder Leistungen bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Durch die Bestellung und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Besteller sein Einverständnis mit der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall von uns getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebotsschreiben sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Zu unserem Angebotsschreiben gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Verfahrensfließbilder sowie zugehörige Beschreibungen sind nur maßgebend im Rahmen üblicher Toleranzen, soweit sie nicht von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind

(3) Werden auf Wunsch des Bestellers darüber hinaus Dokumente (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen etc.) ausgearbeitet, und erhalten wir den Auftrag nicht, sind wir berechtigt, eine Vergütung auf der Grundlage der jeweils gültigen Verrechnungssätze zu berechnen.

(4) Eine Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot zum Abschluß eines Vertrags. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(5) Der Besteller steht dafür ein, dass von ihm vorgelegte Unterlagen im Zusammenhang mit der Bestellung nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt uns in diesem Zusammenhang von sämtlichen Rechtsansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten frei.

(6) Die Annahme des Angebots des Bestellers wird durch uns schriftlich bestätigt (zB durch Auftragsbestätigung). Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen, sind nur soweit wirksam als sie schriftlich bestätigt wurden.

3. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Monate ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,1% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Bestellers gem. Nr. 10 dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug in der Annahme
(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe, bzw., sofern die Bestellung mit einer Montage- oder Inbetriebnahmeleistung verbunden ist, mit der Anlieferung auf der Baustelle auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,1% des Bestellwertes in Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Untersuchung und Abnahme
(1) Insbesondere bei Werkverträgen kann jeder Vertragspartner eine förmliche Abnahme der fertig gestellten Leistungen verlangen.

(2) Über das Ergebnis und die Feststellung etwaiger Mängel wird ein von den Vertragspartnern zu unterschreibendes Protokoll erstellt.

(3) Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Ist ein Leistungsnachweis vereinbart, so hat ihn der Besteller entgegenzunehmen, sobald wir ihn anbieten.

(5) Nach erfolgreichem Leistungsnachweis ist die Anlage vom Besteller abzunehmen.

(6) Führt der von uns durchgeführte erste Leistungsnachweis nicht zum Erfolg und wird die Anlage trotzdem in Betrieb genommen und gehalten, so gilt der Tag der ersten Inbetriebnahme auch als Tag der Abnahme, ohne dass wir hierdurch aus unserer Verpflichtung zur Erbringung des Leistungsnachweises entlassen werden.

(7) Erfolgt trotz unserer Aufforderung keine Abnahme, obwohl wesentliche Mängel nicht schriftlich geltend gemacht wurden, so gilt die Anlage mit der ersten Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Aufforderung zur Abnahme als abgenommen. Wir werden den Besteller bei Aufforderung zur Abnahme auf diese Rechtsfolge hinweisen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transport- und Verpackungskosten in Rechnung stellen, gilt eine von uns bei Annahme des Angebots mitgeteilte Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Nr. 7 Abs. 6 Satz 2 dieser Verkaufsbedingungen unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, Nachforderungen in Rechnung stellen, die infolge von Materialpreis- oder tariflichen Lohnerhöhungen bis zur Lieferung bzw. Fertigstellung eintreten, sofern das Datum der Bestellung mindestens 4 Monate zurückliegt. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% nach Abschluss des Vertrags steht uns außerdem das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Montagen und Inbetriebnahmen werden unter Beachtung der gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit nach Aufwand abgerechnet. Wir sind berechtigt, uns für Montage und Dienstleistung Dritter zu bedienen.

(9) Arbeiten, die außerhalb des Bestellungsumfangs liegen, insbesondere Vorrichtungs- und Nachtragsarbeiten, sind im Preis nicht enthalten und werden auf Basis des Zeitnachweises zu den jeweils üblichen Tagessätzen abgerechnet. Das gilt auch für nicht von uns zu vertretende Wartestunden im Rahmen der Montage oder Inbetriebnahme.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.